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100 2025 21

Verfügung vom 22. September 2025

Bern VerwG · 2026-03-26 · Deutsch BE
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 4 würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Die zuständige Baupolizeibehörde kann auch ein Benützungsverbot erlas- sen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhält- nismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Das Gesetz ermöglicht der Bauherrschaft, innert 30 Tagen nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten oder Nutzungen zu stellen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Wird kein nachträgliches Baugesuch gestellt, ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wenigstens summarisch zu prü- fen, ob die im Streit liegende Anlage oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; jünger etwa VGE 2024/166 vom 28.1.2026 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Die Gemeinde hat ein (vorsorgliches) Benützungsverbot für die «C.________» und den Rückbau aller dem nichtlandwirtschaftlichen Nebe- nerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen angeordnet; dies be- trifft namentlich die Terrasse, den nordseitigen Anbau, den Aussenkamin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 5 und alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen (vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin hat das Benützungsverbot nicht angefoch- ten. Vor der Vorinstanz beanstandete sie hauptsächlich den Rückbau des nordseitigen Anbaus. Vor Verwaltungsgericht kritisiert sie erstmals, die Wie- derherstellungsverfügung bzw. die zu treffenden Massnahmen seien unge- nügend bestimmt (dazu hinten E. 5). Abgesehen davon ist sie zusammen- gefasst der Auffassung, dass sie für den Anbau auf der Nordseite (inkl. «Ab- dächler», WC-Anlage, Abstellräume und Kamin) über eine Baubewilligung verfüge, weshalb dessen Wiederherstellung und auch diejenige der Holzter- rasse südlich der Scheune unzulässig seien, zumal die Bauten auch bewilli- gungsfähig seien (dazu hinten E. 3 und 4). Schliesslich verletze die Anord- nung das Verhältnismässigkeitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (dazu hinten E. 6).

E. 3 Januar 2006 (überdachter offener Bereich zwischen Ofen und WC-Häu- schen) einen neuen Anbau entlang der gesamten Fassade erstellt (Raume- rweiterung mit Kühlzelle, Aufenthaltsraum und neu integrierter WC-Anlage). Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass mit dem Gesamtent- scheid vom 21. März 2006 keine Baubewilligung für den ganzen nordseitigen Anbau (und die Terrasse) erteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d). Weder dem HPK-Beschluss noch der diesbezüglichen Planskizze lässt sich entnehmen, dass der strittige Anbau auf die ganze Länge der Nordfassade hätte verlängert werden dürfen; ebenso wenig, dass mit dem strittigen Anbau mehr Innenfläche für die Scheune hätte geschaffen werden sollen. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass der im Gesamtent- scheid als Auflage aufgenommene Plan der HPK nicht gestempelt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 9 ist (vgl. Beschwerde Rz. 9; so auch Gemeinde in Wiederherstellungsverfü- gung, Akten Gemeinde act. 2 Rückseite Ziff. I.3). Die Beschwerdeführerin bezieht sich ohnehin auf andere Planversionen vom 8. September 2005, die der damalige Mieter als Bauvoranfrage eingereicht hatte (vgl. vorinstanzliche Beschwerdebeilage 9; vgl. auch Pläne Nordfassade und Grundriss Erdge- schoss aus Bauvoranfrage, Akten Gemeinde act. 34), und auf welcher der Anbau entlang der gesamten Nordfassade eingezeichnet ist. Diese Planskizze entspricht aber nicht der massgebenden Fassung der HPK, wes- halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 3.1 Mit Bau- und Ausnahmegesuch vom 26./27. Oktober 2005 bean- tragte der damalige Pächter bzw. Mieter (nachfolgend: Mieter) der Scheune die Baubewilligung für die Sanierung der Scheune und gleichzeitig die gast- gewerbliche Bewilligung für den Betrieb der «C.________» (Akten Ge- meinde act. 30). Gemäss der Begründung im Ausnahmegesuch und den Baugesuchsplänen waren namentlich die Sanierung des Daches und der Bau eines Kamins (Ofen) vorgesehen (Akten Gemeinde act. 30 und 31). Mit Gesamtentscheid vom 21. März 2006 erteilte der Regierungsstatthalter des damaligen Verwaltungskreises Interlaken die Bau- und gastgewerbliche Be- triebsbewilligung (Akten Gemeinde act. 25). Das AGR hatte am 13. März 2006 eine Ausnahmebewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Neben- betrieb ausserhalb der Bauzone nach Art. 24b des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erteilt mit der Bedingung, dass die Bewilligung dahinfällt, sobald

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 6 die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Akten Gemeinde act. 26).

E. 3.2 Die bewilligten (gestempelten) Pläne zeigen, soweit hier interessie- rend, im Abstand von ca. 2,5 m neben der WC-Anlage einen neuen, 2 m breiten Anbau für einen Ofen mit einem aussen an der Fassade geführten Kamin (vgl. Plan Erdgeschoss, Akten Gemeinde act. 28). Als Auflage wird im Gesamtentscheid Ziffer 3.4.1 7. Lemma festgehalten, dass die Kaminan- lage im Innern des Gebäudes zu führen sei und Aussenkamine nicht gestat- tet seien. Weiter wird als Auflage festgehalten, dass die Nordfassade «gemäss dem abgeänderten Plan (HPK [Hochbau- und Planungskommis- sion] vom 03.01.2006) auszuführen» ist (Ziff. 3.4.1 6. Lemma, Akten Ge- meinde act. 25). Gemäss dem Auszug aus dem Protokoll vom 3. Januar 2006 lautet der entsprechende Beschluss der HPK wie folgt (Akten Ge- meinde act. 29; vgl. auch Amtsbericht Gemeinde vom 12.1.2006 Ziff. 4.6 f., Akten Gemeinde act. 26): «Dem Bauvorhaben wird […] mit nachfolgendem Vorbehalt zugestimmt: Die Nordfassade muss in gestalterischer Hinsicht an- gepasst werden, d.h. der Anbau für die Heizung/Holzofen muss mittels Ver- längerung des best. ‹Abdächlers› eingedeckt werden. Die Kaminanlage muss im Inneren des Gebäudes geführt werden.» Diesem Beschluss ist eine Planskizze der Nordfassade angehängt mit der Überschrift «Vorschlag Kom- mission HPK vom 3.1.2006 – Dachverlängerung, kein Aussenkamin». Auf dieser ist vorgesehen, dass die als bestehend eingezeichnete WC-Anlage und der neu geplante Anbau für den Ofen mit einem rund 4 m langem Vor- dach verbunden werden soll. Dazwischen sollte ein überdachter, nach aus- sen offener Bereich – gemäss Planskizze wohl zwecks Holzlagerung – ent- stehen. Der Kamin des Ofens sollte im Innern des Gebäudes geführt werden.

E. 3.3 Am 14. September 2006 fand eine baupolizeiliche Kontrolle/Rohbau- abnahme statt, an der u.a. festgestellt wurde, dass die nordseitige Gestal- tung nicht den Auflagen der HPK vom 3. Januar 2006 entsprach. Das WC- Dach müsse in den neu erstellten «Abdächler» des Ofenraums integriert werden; zudem sei der Lagerraum der Scheune ohne Änderungsantrag für die Kühlzellen erweitert worden (Akten Gemeinde act. 23). Im Protokoll zur Bau- bzw. Betriebsabnahme am 17. November 2006 wird festgehalten, dass das Bauvorhaben plangemäss ausgeführt worden sei (Akten Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 7 act. 21). Am 5. November 2009 stellte die Gemeinde fest, dass nicht bewil- ligte Bauarbeiten ausgeführt worden waren (nicht bewilligte Kühlzelle hinter der Scheune) und erliess gleichentags eine Baueinstellungsverfügung (Ak- ten Gemeinde act. 19 mit Foto des Aushubs als Beilage 1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin begründete die Arbeiten mit Schreiben vom 10. No- vember 2009 damit, dass sie den damaligen Mieter im Frühjahr 2009 aufge- fordert hätten, sämtliche Arbeiten gemäss Bewilligung fertigzustellen (insb. nördliche Anbaute inkl. Kühlzelle mit einheitlichem «Abdächler», Akten Ge- meinde act. 19). Im Dezember 2009 fand eine nicht protokollierte Bespre- chung statt (vgl. Notiz mit Besprechungstermin in Akten Gemeinde act. 18). Im Juni 2011 stellte die Gemeinde fest, dass der damalige Mieter dennoch weitere Arbeiten vorgenommen hatte (Akten Gemeinde act. 18). Im März 2012 fand eine Baukontrolle statt; dabei wurde festgestellt, dass eine Ge- bäudeerweiterung ohne Bewilligung vorgenommen worden war (Einbau Fu- moir im gleichen Anbau wie Kühlzelle) und die Anbauten nicht der Bewilli- gung und den Vorgaben der HPK aus dem Jahr 2006 entsprachen (Akten Gemeinde act. 17 samt Fotos Anbau mit Fumoir). Im Juni 2012 fand eine weitere Besprechung statt (Akten Gemeinde act. 16). Die Fotos in den Akten geben den Zustand der Nordfassade im Jahr 2012 wieder. Darauf sind in der nordwestlichen Ecke der Scheune noch zwei separate alte WC-Häuschen ersichtlich. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2023 wurden offenbar weitere bauliche Veränderungen vorgenommen. Heute besteht ein auf die ganze Fassadenlänge verlängerter Anbau inklusive WC-Anlage (vgl. 360 Nordic View auf <www.google.ch/maps>; vgl. BGer 1C_593/2020 vom 12.5.2020 E. 2.1, wonach in Google Maps enthaltene Informationen als allgemeinnoto- risch gelten).

E. 3.4 Im Juni 2023 fand ein Augenschein mit dem damaligen Mieter und möglichen Interessenten für die Übernahme der «C.________» statt; unter anderem wurde festgestellt, dass die Betriebsgrösse des damaligen Mieters die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb nicht mehr erfüllt (Akten Gemeinde act. 7). Die Gemeinde gewährte der Eigentümerin mit Schreiben vom 3. Juli 2023 Gelegenheit, zu den Feststellungen (insb. keine Bewilligung für Anbau auf Nordseite vorhanden und Erweiterung Ter- rasse) Stellung zu nehmen; gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs und auf die weiteren baupolizeilichen Schritte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 8 hin (Akten Gemeinde act. 6). Im Oktober 2023 fand eine nicht protokollierte Besprechung mit der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin statt (vgl. Akten Gemeinde act. 4). Am 28. November 2023 wurde eine Be- sprechung mit dem Ehemann als Vertreter der Beschwerdeführerin abgehal- ten (vgl. undatierte Aktennotiz, Akten Gemeinde act. 3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin reagierte am 13. Dezember 2023 per E-Mail auf die Ak- tennotiz und hielt zusammengefasst fest, dass darin seine Darstellung des Sachverhalts fehlen würde und die Notiz daher unvollständig und unausge- wogen sei (vorinstanzliche Beschwerdebeilage 12). Am 4. April 2024 ver- fügte die Gemeinde die hier strittige Wiederherstellung. Per 30. April 2024 wurde das Mietverhältnis mit dem damaligen Mieter aufgelöst (vgl. Be- schwerde Rz. 16; vorinstanzliche Beschwerdebeilage 13).

E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage kann der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin nicht gefolgt werden, wonach der gesamte Anbau auf der Nordseite (von ihr auch insgesamt als «Abdächler» bezeichnet; vgl. z.B. Beschwerde Rz. 1 und 31) bewilligt worden sei. In den Akten befindet sich eine kleine Baubewilligung vom 12. November 1985 für einen sogenannten «Abdäch- ler» 4x4 m (Akten Gemeinde act. 64), worunter ein auskragendes Vordach zu verstehen ist (zum Begriff «Abdach» Koepf/Binding, Bilderwörterbuch der Architektur, 6. Aufl. 2022, S. 1). Unter diesem Vordach wurden offenbar zwei WC-Häuschen untergebracht (vgl. dazu näher hinten E. 3.8). Der damalige Mieter hat abweichend zum Gesamtentscheid vom 21. März 2006 (nur An- bau mit Ofen und integriertem Kamin) und dem Vorschlag der HPK vom

E. 3.6 Mit der Vorinstanz ändert auch die anderslautende Bestätigung des damaligen Bauverwalters vom 3. Mai 2024 nichts (vorinstanzliche Be- schwerdebeilage 5). Wie sie zutreffend darauf hingewiesen hat, lässt sich seine Aussage, wonach die realisierte Gestaltung der Nordfassade im Ge- samtentscheid des Regierungsstatthalters aufgenommen worden sei, nicht mit den Akten bestätigen (angefochtener Entscheid E. 3d). Auch eine Akten- notiz der Begehung mit dem damaligen Bauverwalter und einem Vertreter des AGR würde an diesem Umstand nichts ändern (vgl. Beschwerde Rz. 9). Selbst wenn der damalige Bauverwalter und ein Vertreter des AGR tatsäch- lich eine Verlängerung des Anbaus auf die ganze Länge der Nordfassade aus Gründen der Gestaltung und Einordnung (einheitliche Fassade) verlangt hätten, spiegelt sich das nicht in der effektiv massgebenden Bewilligung wi- der. Inwiefern den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht ge- folgt werden kann, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin kann auch nichts aus dem Schreiben des damaligen Bauverwalters vom 3. August 2006 (Akten Gemeinde act. 24) und der Bau- bzw. Betriebsabnahme vom 17. November 2006 ableiten (Protokoll vom 27.11.2006, Akten Gemeinde act. 21). Darin wird einzig verlangt und bestätigt, dass die Bauarbeiten gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt und alle Bedingungen und Auflagen eingehalten worden seien. Inwieweit und ob die Bauherrschaft das Vordach an der Fassade bereits vergrössert hatte, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich, dass in den Jahren 2006-2023 verschiedene Bauarbeiten entlang der Nordfassade stattgefunden haben (Protokoll Baukontrolle vom 16.3.2012 mit Fotos, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 10 Gemeinde act. 17; vgl. vorne E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Ar- beiten an der Nordfassade erst nach der Bau- bzw. Betriebsabnahme aus- geführt wurden (vgl. Baueinstellungsverfügung vom 5.11.2009, Akten Ge- meinde act. 19 samt Fotos Aushub Kühlzelle und Schreiben der Gemeinde vom 10.6.2011, Akten Gemeinde act. 18). Ohnehin vermag eine Bauab- nahme (Schlusskontrolle) eine fehlende Bewilligung nicht zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2 mit Hinweis; VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]).

E. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht erstmals geltend, der Anbau mit der WC-Anlage habe seit jeher bestanden und sei später mit Gewässerschutz- bewilligung an die Kanalisation angeschlossen worden. Dementsprechend sei der WC-Anbau in den behördlich gestempelten Plänen aus den Jahren 2005/2006 als bestehend (schwarz) dargestellt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Anbau vor Jahrzehnten rechtmässig erstellt worden sei. Mögli- cherweise sei für diesen Anbau damals keine Baubewilligung erforderlich ge- wesen, weil gemäss § 1 Ziff. 2 des Dekrets vom 13. März 1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten (BewD 1900; GS I S. 847) eine Baubewilligung nur bei wesentlichen Änderungen am Dachstuhl erforderlich gewesen sei (Beschwerde Rz. 23 und 26). – Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Parzelle in den 1990er Jahren verpachtet bzw. vermietet und die «C.________» im Jahr 1993 eröffnet (vgl. Beschwerde Rz. 8 mit Beilage 4). Zu diesem Zeitpunkt war zweifellos eine Baubewilligung erforderlich (vgl. dazu ausführlich VGE 2022/163 vom 7.11.2023 E. 4.1.2 mit Hinweisen). In den Akten befindet sich keine Bewilligung für ein WC und die Beschwerde- führerin räumt selber ein, dass sie keine vorlegen könne. Aus dem Umstand, dass die beiden WC-Häuschen in den bewilligten Plänen schwarz einge- zeichnet sind, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens waren und damit weder beurteilt noch bewilligt wurden. Inwiefern dennoch von der Rechtmässigkeit der WC-Anlage ausgegangen werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Ohne- hin entspricht sie nicht mehr dem Originalzustand. Sie ist vielmehr abgebro- chen und im Anbau neu erstellt worden. Ein allfälliger Besitzstand ist damit spätestens im Zeitpunkt des Baus des neuen Anbaus untergegangen, weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 11 ursprünglich getätigte Investitionen damit freiwillig preisgegeben worden sind.

E. 3.9 Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung für das umstrittene Bauvorhaben hätte erteilen müssen und keine solche vorliegt (angefochtener Entscheid E. 3e; Art. 84 Abs. 1 BauG, Art. 19 BewD, Art. 108a der Bauverordnung vom

E. 3.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, so- weit sie der Auffassung ist, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, indem sie die Wiederherstellung verfügt habe, ohne ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; die Vorinstanz habe die Gehörsverletzung zwar «geheilt», dies aber zu Unrecht nicht im Kostenpunkt berücksichtigt (Beschwerde Rz. 20 und 14). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend erwogen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin sowohl schriftlich (Schreiben vom 3.7.2023, Akten Gemeinde act. 6) als auch münd- lich (Besprechungen vom 13.10.2023 und 28.11.2023, Akten Gemeinde act. 3) Gelegenheit gab, sich in das Verfahren einzubringen und sie dabei anwaltlich bzw. durch ihren Ehemann vertreten war (angefochtener Ent- scheid E. 2d; vgl. auch vorne E. 3.4). Sie konnte sich damit vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zur Sache äussern und wurde von der Ge- meinde entsprechend angehört; die Art der Anhörung spielt dabei grundsätz- lich keine Rolle (BVR 1993 S. 341 E. 2a und c; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17 f.). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör somit zu Recht verneint und der Beschwerdeführerin folgerich- tig auch die Kosten auferlegt.

E. 3.11 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge- gangen, dass keine Baubewilligung für den bis zur nordöstlichen Ecke führenden Anbau vorliegt (inkl. WC-Anlage, Abstellräume und Kamin). Ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sach- verhalt richtig festgestellt. Gleich verhält es sich für die (erweiterte) Terrasse und die weiteren Einrichtungen. Der Bau bzw. die Erweiterung einer (beste- henden) Terrasse waren nicht Gegenstand der Baubewilligung für die Sa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 12 nierung der Scheune; auch den übrigen Akten lassen sich keine entspre- chenden Bewilligungen entnehmen. Indes bedarf der Bau und Betrieb einer Aussenterrasse neben einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung auch ei- ner Baubewilligung (VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]). In den Akten ist lediglich eine Betriebs- bewilligung vorhanden, die am 8. April 2024 aufgehoben wurde (vgl. Akten Gemeinde act. 20 und 2). Zum Vorhandensein einer entsprechenden Bau- bewilligung hat sich die Beschwerdeführerin weder vor der Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkret geäussert. 4. Einzugehen ist weiter auf die Bewilligungsfähigkeit der Bauten. 4.1 Die BVD hat erwogen, die strittigen Bauten seien nicht zonenkon- form, zumal sie immer dem Gastgewerbe gedient und der Landwirtschafts- betrieb ohnehin aufgegeben worden sei. Die Voraussetzungen der Ausnah- mebestimmungen gemäss Art. 24, 24b und 24c RPG seien entweder nicht erfüllt (insb. fehlende Standortgebundenheit, Aufgabe landwirtschaftlicher Betrieb, kein Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirt- schaftlichen Gewerbe) oder würden von vornherein ausser Betracht fallen (Art. 24a, 24d, 24e und Art. 37a RPG; angefochtener Entscheid E. 3f). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe unter anderem deshalb kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, weil noch kein neuer Pächter bzw. keine neue Pächterin vorhanden sei, welcher oder welche die Voraussetzun- gen erfülle und die «C.________» entsprechend betreiben könne. Die um- strittenen Bauten und insbesondere der nördliche Anbau würden sich den- noch als bewilligungsfähig erweisen, weil damit eine bessere Einpassung des Gebäudes in die Landschaft nach Art. 24c Abs. 4 RPG ermöglicht werde und sie darüber hinaus auch für den Betrieb der Schneebar benötigt würden (Beschwerde Rz. 27). 4.2 Ohne nachträgliches Baugesuch hat die BVD zu Recht bloss sum- marisch geprüft, ob die Bauten bewilligt werden könnten (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz hat sämtliche Ausnahmetatbestände richtig geprüft und dabei auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 13 das heute geltende (mildere) Recht abgestellt (vgl. Art. 24b Abs. 1bis RPG in Kraft seit 1.9.2007 und Art. 24c Abs. 4 RPG in Kraft seit 1.11.2012; vgl. zum anwendbaren Recht im Zeitpunkt der unbewilligten Ausführung eines Bau- vorhabens BGE 123 II 248 E. 3a/bb; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen). Die gastge- werbliche Nutzung «C.________» wurde gemäss Art. 24b Abs. 1 RPG als betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb in der bestehenden Scheune bewilligt. Das dazugehörige landwirtschaftliche Gewerbe ist unbe- strittenermassen aufgegeben worden, weshalb auch keine massvolle Erwei- terung nach Art. 24b Abs. 1bis RPG in Frage kommt. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen künftigen landwirtschaftlichen Betrieb vor. Die ursprünglich nach Art. 24b RPG erteilte Bewilligung ist somit von Geset- zes wegen dahingefallen (Art. 40 Abs. 5 RPV; Rudolf Muggli, in Praxiskom- mentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24b N. 35 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3e). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehm- lassung vom 30. Januar 2025 zutreffend darauf hin, dass der Mieter der Be- schwerdeführerin den nördlichen Anbau in erster Linie deshalb gebaut hat, um zusätzliche Räumlichkeiten zu schaffen und die nutzbare Gebäudefläche für das Gastgewerbe zu erweitern (act. 3). Inwiefern der Anbau entlang der gesamten Nordfassade darauf ausgerichtet gewesen sein soll, im Rahmen der Besitzstandsgarantie für die Scheune die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG), ist demgegenüber nicht ersichtlich und begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Als allgemeine Grenze für das mögliche Mass an Veränderungen an altrechtlichen Bauten und Anlagen gilt gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV das Erfordernis der Wahrung der Iden- tität der Baute, wobei für teilweise Änderungen und massvolle Erweiterungen die gleichen Voraussetzungen gelten. Art. 42 Abs. 3 RPV enthält Regeln für die Beurteilung, ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen ge- wahrt bleibt. Dabei knüpft die Bestimmung die Zulässigkeit von Erweiterun- gen ausserhalb des Gebäudevolumens zusätzlich an die Einhaltung der Vor- aussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG (BVR 2016 S. 471 E. 3.3 mit Hinwei- sen). Selbst wenn der Anbau die Identität der Scheune nicht verändern sollte, wäre das (zusätzliche) Erfordernis der besseren Einpassung in die Landschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2022/192 vom 9.11.2023 E. 4.5). Ohnehin hat sich der damalige Mieter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 14 bei der konkreten Umsetzung nicht an den Gestaltungsvorschlag der HPK gehalten (vgl. vorne E. 3.2 und 3.5). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erweisen sich die Anlagen auch nicht aufgrund des Betriebs einer saisonalen Schneebar als bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b): Schneebars gel- ten gemäss der Information der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) «Gastge- werbliche Einrichtungen in der Landwirtschaftszone» vom 25. April 2019 (publ. in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] 9/935.11/1.1, einsehbar unter: <www.gemeinden.dij.be.ch>, Register «BSIG/BSIG-Datenbank») dann als bewilligungsfrei, wenn keine festen Ein- richtungen notwendig sind (keine Fundamente oder Verankerungspunkte, keine festen Installationen für Strom, Wasser oder Abwasser); Toiletten dür- fen nicht fest installiert werden (Ziff. 4.3 S. 3). Die BSIG-Weisung soll als sog. Verwaltungsverordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und die Erfahrung sowie das Wis- sen bewährter Fachstellen wiedergeben. Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich für die Vollzugsbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsjus- tizbehörden verbindlich. Da Letztere nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Vollzugsbehörden abweichen sollen, haben sie bei ihren Ent- scheidungen die in den Verwaltungsverordnungen vorgenommenen Geset- zesauslegungen zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (VGE 2017/352 vom 3.10.2018 E. 5.2). Die vor Verwaltungsgericht einge- reichte befristete Betriebsbewilligung A vom 6. Dezember 2024 zum Betrieb einer «Schneebar C.________» bis zum 30. April 2025 (Beschwerdebei- lage 12) stellt keine Grundlage für eine Baubewilligung für den nördlichen Anbau samt WC-Anlage dar. So wird in der Betriebsbewilligung namentlich festgehalten, dass ein Bewirten im Gebäudeinnern untersagt ist und genü- gend hygienische Toiletten zur Verfügung zu stellen sind. Der Betrieb einer saisonalen Schneebar macht die WC-Anlage nicht (nachträglich) bewilli- gungsfähig, nur weil diese bereits (unrechtmässig) vorhanden ist. Daran än- dert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, dass die Nut- zung der vorhandenen WC-Anlage grundsätzlich sinnvoll sei und sie sich besser in die Landschaft einpassen würde als eine mobile WC-Anlage. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 15 Auflage der Betriebsbewilligung kann ohne weiteres mit mobilen WC-Contai- nern erfüllt werden. Ohnehin ist die befristete Betriebsbewilligung inzwischen abgelaufen. Inwieweit schliesslich die (erweiterte) Terrasse, der Aussenka- min und die weiteren der «C.________» dienenden Einrichtungen und Anla- gen bewilligungsfähig sein sollen, ist nicht ersichtlich und macht die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. 4.4 Die Terrasse, der nordseitige Anbau, der Aussenkamin und die der «C.________» dienenden Einrichtungen und Anlagen erweisen sich damit als formell und materiell rechtswidrig. 5. Einzugehen ist weiter auf das Argument der Beschwerdeführerin, die Wie- derherstellungsverfügung bestimme nicht hinreichend klar, welche Ge- genstände unter die Generalklausel «dem nichtlandwirtschaftlichen Neben- erwerb dienende Bauten, Installationen und Anlagen» fallen würden (Be- schwerde Rz. 21 ff.). 5.1 Eine Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahme enthalten, welche die Pflichtigen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen haben. Unter Umständen genügt jedoch ein Verweis auf beigelegte Pläne (BVE 4.12.2003, in BVR 2004 S. 498 E. 6; VGE 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13 Bst. a). Allgemein gilt, dass eine Verfügung soweit konkretisiert sein muss, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden kann. Das heisst, das Verfügungsdispositiv muss so formuliert sein, dass für die Verfügungsadres- satinnen und -adressaten sowie die verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen genau gilt. Bleiben Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss de- ren massgebender Gehalt durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist ins- besondere auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen. Zudem ist miteinzubeziehen, welches Verständnis der gesetzlichen Regelung ent- spricht, da die Verwaltung an die Gesetzgebung gebunden und nicht zu ver- muten ist, sie habe eine vom Gesetz abweichende Lösung treffen wollen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 16 Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ist weiter zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten. Hinweise auf das richtige Verständnis können sich aus den Verfahrensakten ergeben (BVR 2016 S. 237 E. 4.1; VGE 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 11 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die umstrittene Anordnung in der Wiederherstellungsverfügung vom

4. April 2024 mit der Bezeichnung «Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG mit teilweisem Verzicht auf Wiederherstellung unter Androhung Ersatzvornahme nach Art. 47 BauG und Benützungsverbot» hat den folgen- den Wortlaut (vgl. Akten Gemeinde act. 2 Rückseite; vgl. auch Akten BVD pag. 12 ff.): «1. [Benützungsverbot C.________]

2. [Vollstreckbarkeit Benützungsverbot]

3. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist wie folgt vor- zunehmen: Rückbau aller dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen, namentlich - die Terrasse, - der nordseitige Anbau, - der Aussenkamin, - alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen. Für die bauliche Wiederherstellung des rechtmässig bewilligten Zustandes wird eine Frist von 12 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Wiederherstel- lungsverfügung gewährt.

4. [Ersatzvornahme]

5. [Wiederherstellungsverzicht allseitig offener Holzunterstand] 6.-10. [Ersatzvornahme; Strafandrohung; Aufschub bei nachträglichem Baugesuch; Kosten; Rechtsmittelbelehrung]» Die Gemeinde stellte in der Wiederherstellungsverfügung fest, der Holzun- terstand, der Spielplatz, der Anbau auf der Nordseite und die Vergrösserung der Terrasse seien ohne Bewilligung ausgeführt worden. Der Spielplatz sei bereits von der Grundeigentümerin entfernt worden. Auf die Wiederherstel- lung des allseitig offenen Holzunterstands verzichtete die Gemeinde hinge- gen, weil diese unter anderem dem Grundsatz von Treu und Glauben wider- spreche (Wiederherstellungsverfügung, Akten Gemeinde act. 2 Rückseite Ziff. II.6 und II.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 17 5.3 In der Wiederherstellungsverfügung werden die Terrasse, der nord- seitige Anbau und der Aussenkamin als hauptsächlich zurückzubauende Bauteile des nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerbs klar bezeichnet, was auch die Beschwerdeführerin an sich nicht bestreitet. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde unter dem nordseitigen Anbau den gesamten Anbau inklusive Kühlzelle und WC-Anlage versteht. Die Scheune wurde für das Gastgewerbe mit einem Anbau erweitert (Kühlzelle und Fumoir als Auf- enthaltsraum). Das gilt auch für die WC-Anlage, die gemäss der Beschwer- deführerin als vorbestehend gelten soll; diese dient klarerweise nicht land- wirtschaftlichen Zwecken. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Rückbauanordnung in Bezug auf den Anbau auch nicht wider- sprüchlich (vgl. Beschwerde Rz. 23); dieser wurde zu keiner Zeit für landwirt- schaftliche Zwecke bewilligt und wird es auch nicht dadurch, dass dieser den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch als Lagerraum für das land- wirtschaftliche Gewerbe gedient haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin die allgemeine Formulierung «dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen» kritisiert (Beschwerde Rz. 22), zeigt sich mit Blick auf die Vorgeschichte klar, dass die gastgewerb- liche Nutzung («C.________») nicht mehr zulässig ist. Dies ergibt sich aus der ebenfalls gewählten umgekehrten Formulierung «alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen». Darunter fällt namentlich die Steh- bar im Süden des Gebäudes (Aktennotiz vom 28.11.2023, Akten Gemeinde act. 3; Beschwerdeantwort Gemeinde vom 6.6.2024, Akten BVD pag. 25; vgl. bewilligter Plan Erdgeschoss, Akten Gemeinde act. 28). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen in einer generellen Formulierung zusammengefasst werden, worauf auch die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist (act. 3). Nach dem Aus- geführten hat die Beschwerdeführerin sämtliche im Zusammenhang mit dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb (Gastgewerbebetrieb «C.________») erstellten Bauten und Anlagen zurückzubauen. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz erübrigt sich daher (vgl. Subeventualbegehren vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 24 und 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 18

E. 6 März 1985 [BauV; BSG 721.1]).

E. 6.1 Wie die BVD richtig ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, liegt die Wiederherstellung zweifelsfrei im öffentlichen Inte- resse (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Trennung von Bau- und Nicht- baugebiet stellt gemäss der Rechtsprechung einen fundamentalen Grund- satz des Raumplanungsrechts dar. Dem konsequenten Vollzug des Bau- rechts ausserhalb des Baugebiets kommt besondere Bedeutung zu (BGE 147 II 309 E. 5.5, 132 II 21 E. 6.4; BVR 2013 S. 85 E. 5.2; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit weiteren Hinweisen). Werden in der Landwirt- schaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage ge- stellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10).

E. 6.2 Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung er- mächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur ver- langt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Erkenn- bar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Die Fünf- jahresfrist gilt allerdings nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundes- rechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone be- trifft (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a und c). In diesen Fällen gilt eine 30-jährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 5 RPG, in Kraft seit 1.1.2026).

– Die 30-jährige Frist ist noch nicht eingetreten, wurden die Bauarbeiten doch frühestens ab 2006 vorgenommen (vgl. vorne E. 3.7). Dies gilt auch für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 19 WC-Anlage, die Teil des neuen Anbaus bildet (vgl. dazu bereits vorne E. 3.8).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe gestützt auf das behördliche Verhalten in den letzten 20 Jahren davon ausgehen dürfen, dass die umstrittenen Bauten rechtmässig seien (Beschwerde Rz. 29). – Nach dem Ausgeführten trifft nicht zu, dass die Gemeinde bzw. das Regierungs- statthalteramt im Baubewilligungsverfahren betreffend die Sanierung der Scheune im Jahr 2006 verlangt haben, den «Abdächler» auf die Länge der gesamten Nordfassade zu verlängern (vgl. dazu vorne E. 3.2 und 3.5). So- weit sich die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung des damaligen Bau- verwalters vom 3. Mai 2024 bezieht (vorinstanzliche Beschwerdebeilage 5), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beweiswert einer über 18 Jahre später erfolgten Bestätigung fraglich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Zudem lässt sie sich ebenfalls nicht mit den Akten bestätigen (vgl. dazu ebenfalls bereits vorne E. 3.6). Abgesehen davon bindet das Verhalten der Gemeinde die für die Erteilung von Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG zustän- dige kantonale Behörde (AGR) nicht (so auch VGE 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.3 a.E.). Dass die streitige Art der Ausgestaltung des nördlichen Anbaus ebenfalls mit einem damaligen Mitarbeiter des AGR vor Ort besprochen und von diesem gutgeheissen worden wäre, ist sodann eine unbelegte Behaup- tung (vgl. Beschwerde Rz. 29 und Bestätigung des Bauverwalters, vorin- stanzliche Beschwerdebeilage 5), die sich ebenfalls mit keinerlei Hinweisen aus den Akten erhärten lässt. Im Gegenteil ist das AGR in der Ausnahmebe- willigung vom 13. März 2006 S. 2 ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Gastgewerbebetrieb innerhalb des bestehenden Volumens der Scheune realisiert werde (vgl. Akten Gemeinde act. 26) und hat es sich auch in der vor der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme vom 3. Juni 2024 abschlägig zum realisierten Vorhaben (mit Anbau) geäussert (vgl. Akten BVD pag. 21 f.). Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin auch kein begründetes Vertrauen aus der Bauabnahme («Abnahmeprozedere») der Gemeinde im Jahr 2006 ableiten (vgl. vorne E. 3.7). Ebenso wenig trifft zu, dass die Gemeinde nicht baupolizeilich interveniert hat: Sie hat die verschie- denen Umbauarbeiten des damaligen Mieters entlang der Scheune in den Jahren 2006-2012 mehrfach kontrolliert, eine Baueinstellung verfügt und Be- sprechungen durchgeführt (vgl. vorne E. 3.3). Auch wenn zutrifft, dass be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 20 treffend den nordseitigen Anbau aktenmässig erst wieder ein Vorgehen ab Juni 2023 dokumentiert ist (Augenschein im Zusammenhang mit Interessen- tinnen und Interessenten für die «C.________», Akten Gemeinde act. 7), be- rechtigt die blosse Untätigkeit einer Behörde in der Regel nicht zur Annahme, das Bauen oder die Nutzung sei rechtmässig. Behördliche Untätigkeit kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war (BVR 2013 S. 85 E. 6.2 f.; VGE 2022/163 vom 7.11.2023 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_667/2023 vom 3.6.2024]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/cc mit Hinweisen). Diese Voraus- setzungen sind hier nach dem Ausgeführten klar nicht erfüllt und die Be- schwerdeführerin begründet auch nicht, inwiefern sie gegeben sein sollen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin erachtet es schliesslich als unverhältnismäs- sig, den Rückbau von Bauten und Anlagen zu verlangen, die während fünf Wintermonaten für den Betrieb der Schneebar benötigt (insb. WC-Anlage statt zwei Toi Toi WC-Kabinen) und die sich als Teil der «C.________» gut ins Landschaftsbild einfügen würden. Dies umso mehr, wenn man berück- sichtige, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen Pächter oder eine Päch- terin suche, welcher bzw. welche die «C.________» gestützt auf eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 24b RPG und Art. 40 RPV weiterführen werde. Da sich eine solche Person nicht kurzfristig habe finden lassen und der bis- herige Mieter zumindest am Weiterbetrieb einer Schneebar interessiert ge- wesen sei, überlasse sie ihm das Objekt zur entsprechenden Bewirtschaf- tung während der Wintersaison (Beschwerde Rz. 16, 27 und 29). – Nach dem Ausgeführten sind die streitigen Bauten auch nicht für den Betrieb einer Schneebar bewilligungsfähig (vgl. vorne E. 4.3). Die Absicht der Beschwer- deführerin, die «C.________» als saisonale Schneebar zu betreiben, währenddem die Pächterinnen- und Pächtersuche läuft, bewirkt nicht, dass die Rückbauanordnung unverhältnismässig wäre. Eine saisonale Schneebar kann ohne diese Einrichtungen betrieben werden. Hier sind gewichtige öf- fentliche Interessen zu wahren (vgl. vorne E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr ehemaliger Mieter hat nicht gutgläubig gehandelt. Der Mieter konnte während vieler Jahre profitieren, indem er den nördlichen Anbau und die Ter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 21 rasse als (erweiterten) Teil des Gastgewerbes nutzen konnte. Eine Wieder- herstellung ist im vorliegenden Fall geeignet, das Trennungsgebot durchzu- setzen. Ein milderes Mittel als der Rückbau der Bauten besteht nicht; na- mentlich erfüllt ein Verzicht auf den Rückbau des nördlichen Anbaus das Ziel nicht. Der entsprechende Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist unbe- gründet (vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 31). Die Massnahmen sind der Be- schwerdeführerin auch zumutbar. Mit der Vorinstanz überwiegen die erheb- lichen öffentlichen Interessen (Trennungsgrundsatz) die für die Beschwerde- führerin mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 4b).

E. 6.5 Die Wiederherstellungsmassnahme ist folglich verhältnismässig. Die Vorinstanz hat demnach die baupolizeiliche Verfügung vom 4. April 2024 zu Recht bestätigt (angefochtener Entscheid E. 4b).

E. 7 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Das Ansetzen einer (neuen) Wiederherstellungsfrist ist ent- behrlich (vorne Bst. A). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 22
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.21U STN/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Grindelwald Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die «C.________» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2024; BVD 120/2024/20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Alleineigentümerin der Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. 1________, worauf sich die «Scheune …» befindet. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Zone für Skipisten. Sie war an B.________ verpachtet bzw. vermietet; dieser führte im Bewirtschaftungspe- rimeter ein landwirtschaftliches Gewerbe und betrieb in der Scheune einen Gastgewerbebetrieb unter dem Namen «C.________». Mit Gesamtent- scheid vom 21. März 2006 bewilligte der Regierungsstatthalter des damali- gen Verwaltungskreises Interlaken die Sanierung der Scheune. Der Gesam- tentscheid umfasste neben der Baubewilligung (Sanierung Scheune und teil- weise Umnutzung in einen Gastgewerbebetrieb «C.________») eine Ge- wässerschutzbewilligung, eine Betriebsbewilligung A und eine Ausnahme- bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone des Amtes für Gemein- den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 13. März 2006. Im Zeitraum 2009 bis 2012 gelangte die Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald aufgrund verschiedener offenbar nicht bewilligter Bauarbeiten im und am be- treffenden Gebäude mehrmals an B.________ und A.________. Im Sommer 2023 stellte die EG Grindelwald fest, dass der landwirtschaftliche Betrieb von B.________ nicht mehr die notwendige Grösse für ein landwirtschaftliches Gewerbe aufweise. Nach weiteren Abklärungen und Besprechungen zwi- schen der Gemeinde und A.________ bzw. deren Ehemann ordnete sie mit Verfügung vom 4. April 2024 namentlich ein Benützungsverbot für die «C.________» an (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte B.________ bzw. A.________ zum Rückbau aller dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen auf, namentlich der Terrasse, des nordseitigen Anbaus, des Aussenkamins und aller dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1). Die Frist zur Wiederherstellung legte sie auf 12 Monate ab Eintritt der Rechtskraft der Anordnung fest (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2). In der Folge kam es zur Auflösung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses mit B.________. Von der Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, machte A.________ keinen Ge- brauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 4. April 2024 reichte A.________ am 6. Mai 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese holte beim AGR eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom

17. Dezember 2024 wies sie die Beschwerde ab und bestätigte die Wieder- herstellungsverfügung der EG Grindelwald. C. Hiergegen hat A.________ am 17. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und es sei der erste Satz der Ziffer 3 der Wiederherstellungsverfügung (Rückbauanordnung) aufzuheben. Eventuell sei dieser Satz dahingehend abzuändern, dass auf den Rückbau des nordseitigen Anbaus verzichtet werde. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 bzw. Vernehmlassung vom

30. Januar 2025 beantragen sowohl die EG Grindelwald als auch die BVD je die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 4 würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Die zuständige Baupolizeibehörde kann auch ein Benützungsverbot erlas- sen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhält- nismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Das Gesetz ermöglicht der Bauherrschaft, innert 30 Tagen nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten oder Nutzungen zu stellen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Wird kein nachträgliches Baugesuch gestellt, ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wenigstens summarisch zu prü- fen, ob die im Streit liegende Anlage oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; jünger etwa VGE 2024/166 vom 28.1.2026 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Gemeinde hat ein (vorsorgliches) Benützungsverbot für die «C.________» und den Rückbau aller dem nichtlandwirtschaftlichen Nebe- nerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen angeordnet; dies be- trifft namentlich die Terrasse, den nordseitigen Anbau, den Aussenkamin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 5 und alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen (vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin hat das Benützungsverbot nicht angefoch- ten. Vor der Vorinstanz beanstandete sie hauptsächlich den Rückbau des nordseitigen Anbaus. Vor Verwaltungsgericht kritisiert sie erstmals, die Wie- derherstellungsverfügung bzw. die zu treffenden Massnahmen seien unge- nügend bestimmt (dazu hinten E. 5). Abgesehen davon ist sie zusammen- gefasst der Auffassung, dass sie für den Anbau auf der Nordseite (inkl. «Ab- dächler», WC-Anlage, Abstellräume und Kamin) über eine Baubewilligung verfüge, weshalb dessen Wiederherstellung und auch diejenige der Holzter- rasse südlich der Scheune unzulässig seien, zumal die Bauten auch bewilli- gungsfähig seien (dazu hinten E. 3 und 4). Schliesslich verletze die Anord- nung das Verhältnismässigkeitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (dazu hinten E. 6). 3. Zum entscheidwesentlichen Sachverhalt und zur bewilligten Situation ergibt sich Folgendes: 3.1 Mit Bau- und Ausnahmegesuch vom 26./27. Oktober 2005 bean- tragte der damalige Pächter bzw. Mieter (nachfolgend: Mieter) der Scheune die Baubewilligung für die Sanierung der Scheune und gleichzeitig die gast- gewerbliche Bewilligung für den Betrieb der «C.________» (Akten Ge- meinde act. 30). Gemäss der Begründung im Ausnahmegesuch und den Baugesuchsplänen waren namentlich die Sanierung des Daches und der Bau eines Kamins (Ofen) vorgesehen (Akten Gemeinde act. 30 und 31). Mit Gesamtentscheid vom 21. März 2006 erteilte der Regierungsstatthalter des damaligen Verwaltungskreises Interlaken die Bau- und gastgewerbliche Be- triebsbewilligung (Akten Gemeinde act. 25). Das AGR hatte am 13. März 2006 eine Ausnahmebewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Neben- betrieb ausserhalb der Bauzone nach Art. 24b des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erteilt mit der Bedingung, dass die Bewilligung dahinfällt, sobald

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 6 die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Akten Gemeinde act. 26). 3.2 Die bewilligten (gestempelten) Pläne zeigen, soweit hier interessie- rend, im Abstand von ca. 2,5 m neben der WC-Anlage einen neuen, 2 m breiten Anbau für einen Ofen mit einem aussen an der Fassade geführten Kamin (vgl. Plan Erdgeschoss, Akten Gemeinde act. 28). Als Auflage wird im Gesamtentscheid Ziffer 3.4.1 7. Lemma festgehalten, dass die Kaminan- lage im Innern des Gebäudes zu führen sei und Aussenkamine nicht gestat- tet seien. Weiter wird als Auflage festgehalten, dass die Nordfassade «gemäss dem abgeänderten Plan (HPK [Hochbau- und Planungskommis- sion] vom 03.01.2006) auszuführen» ist (Ziff. 3.4.1 6. Lemma, Akten Ge- meinde act. 25). Gemäss dem Auszug aus dem Protokoll vom 3. Januar 2006 lautet der entsprechende Beschluss der HPK wie folgt (Akten Ge- meinde act. 29; vgl. auch Amtsbericht Gemeinde vom 12.1.2006 Ziff. 4.6 f., Akten Gemeinde act. 26): «Dem Bauvorhaben wird […] mit nachfolgendem Vorbehalt zugestimmt: Die Nordfassade muss in gestalterischer Hinsicht an- gepasst werden, d.h. der Anbau für die Heizung/Holzofen muss mittels Ver- längerung des best. ‹Abdächlers› eingedeckt werden. Die Kaminanlage muss im Inneren des Gebäudes geführt werden.» Diesem Beschluss ist eine Planskizze der Nordfassade angehängt mit der Überschrift «Vorschlag Kom- mission HPK vom 3.1.2006 – Dachverlängerung, kein Aussenkamin». Auf dieser ist vorgesehen, dass die als bestehend eingezeichnete WC-Anlage und der neu geplante Anbau für den Ofen mit einem rund 4 m langem Vor- dach verbunden werden soll. Dazwischen sollte ein überdachter, nach aus- sen offener Bereich – gemäss Planskizze wohl zwecks Holzlagerung – ent- stehen. Der Kamin des Ofens sollte im Innern des Gebäudes geführt werden. 3.3 Am 14. September 2006 fand eine baupolizeiliche Kontrolle/Rohbau- abnahme statt, an der u.a. festgestellt wurde, dass die nordseitige Gestal- tung nicht den Auflagen der HPK vom 3. Januar 2006 entsprach. Das WC- Dach müsse in den neu erstellten «Abdächler» des Ofenraums integriert werden; zudem sei der Lagerraum der Scheune ohne Änderungsantrag für die Kühlzellen erweitert worden (Akten Gemeinde act. 23). Im Protokoll zur Bau- bzw. Betriebsabnahme am 17. November 2006 wird festgehalten, dass das Bauvorhaben plangemäss ausgeführt worden sei (Akten Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 7 act. 21). Am 5. November 2009 stellte die Gemeinde fest, dass nicht bewil- ligte Bauarbeiten ausgeführt worden waren (nicht bewilligte Kühlzelle hinter der Scheune) und erliess gleichentags eine Baueinstellungsverfügung (Ak- ten Gemeinde act. 19 mit Foto des Aushubs als Beilage 1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin begründete die Arbeiten mit Schreiben vom 10. No- vember 2009 damit, dass sie den damaligen Mieter im Frühjahr 2009 aufge- fordert hätten, sämtliche Arbeiten gemäss Bewilligung fertigzustellen (insb. nördliche Anbaute inkl. Kühlzelle mit einheitlichem «Abdächler», Akten Ge- meinde act. 19). Im Dezember 2009 fand eine nicht protokollierte Bespre- chung statt (vgl. Notiz mit Besprechungstermin in Akten Gemeinde act. 18). Im Juni 2011 stellte die Gemeinde fest, dass der damalige Mieter dennoch weitere Arbeiten vorgenommen hatte (Akten Gemeinde act. 18). Im März 2012 fand eine Baukontrolle statt; dabei wurde festgestellt, dass eine Ge- bäudeerweiterung ohne Bewilligung vorgenommen worden war (Einbau Fu- moir im gleichen Anbau wie Kühlzelle) und die Anbauten nicht der Bewilli- gung und den Vorgaben der HPK aus dem Jahr 2006 entsprachen (Akten Gemeinde act. 17 samt Fotos Anbau mit Fumoir). Im Juni 2012 fand eine weitere Besprechung statt (Akten Gemeinde act. 16). Die Fotos in den Akten geben den Zustand der Nordfassade im Jahr 2012 wieder. Darauf sind in der nordwestlichen Ecke der Scheune noch zwei separate alte WC-Häuschen ersichtlich. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2023 wurden offenbar weitere bauliche Veränderungen vorgenommen. Heute besteht ein auf die ganze Fassadenlänge verlängerter Anbau inklusive WC-Anlage (vgl. 360 Nordic View auf; vgl. BGer 1C_593/2020 vom 12.5.2020 E. 2.1, wonach in Google Maps enthaltene Informationen als allgemeinnoto- risch gelten). 3.4 Im Juni 2023 fand ein Augenschein mit dem damaligen Mieter und möglichen Interessenten für die Übernahme der «C.________» statt; unter anderem wurde festgestellt, dass die Betriebsgrösse des damaligen Mieters die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb nicht mehr erfüllt (Akten Gemeinde act. 7). Die Gemeinde gewährte der Eigentümerin mit Schreiben vom 3. Juli 2023 Gelegenheit, zu den Feststellungen (insb. keine Bewilligung für Anbau auf Nordseite vorhanden und Erweiterung Ter- rasse) Stellung zu nehmen; gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs und auf die weiteren baupolizeilichen Schritte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 8 hin (Akten Gemeinde act. 6). Im Oktober 2023 fand eine nicht protokollierte Besprechung mit der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin statt (vgl. Akten Gemeinde act. 4). Am 28. November 2023 wurde eine Be- sprechung mit dem Ehemann als Vertreter der Beschwerdeführerin abgehal- ten (vgl. undatierte Aktennotiz, Akten Gemeinde act. 3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin reagierte am 13. Dezember 2023 per E-Mail auf die Ak- tennotiz und hielt zusammengefasst fest, dass darin seine Darstellung des Sachverhalts fehlen würde und die Notiz daher unvollständig und unausge- wogen sei (vorinstanzliche Beschwerdebeilage 12). Am 4. April 2024 ver- fügte die Gemeinde die hier strittige Wiederherstellung. Per 30. April 2024 wurde das Mietverhältnis mit dem damaligen Mieter aufgelöst (vgl. Be- schwerde Rz. 16; vorinstanzliche Beschwerdebeilage 13). 3.5 Bei dieser Ausgangslage kann der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin nicht gefolgt werden, wonach der gesamte Anbau auf der Nordseite (von ihr auch insgesamt als «Abdächler» bezeichnet; vgl. z.B. Beschwerde Rz. 1 und 31) bewilligt worden sei. In den Akten befindet sich eine kleine Baubewilligung vom 12. November 1985 für einen sogenannten «Abdäch- ler» 4x4 m (Akten Gemeinde act. 64), worunter ein auskragendes Vordach zu verstehen ist (zum Begriff «Abdach» Koepf/Binding, Bilderwörterbuch der Architektur, 6. Aufl. 2022, S. 1). Unter diesem Vordach wurden offenbar zwei WC-Häuschen untergebracht (vgl. dazu näher hinten E. 3.8). Der damalige Mieter hat abweichend zum Gesamtentscheid vom 21. März 2006 (nur An- bau mit Ofen und integriertem Kamin) und dem Vorschlag der HPK vom

3. Januar 2006 (überdachter offener Bereich zwischen Ofen und WC-Häu- schen) einen neuen Anbau entlang der gesamten Fassade erstellt (Raume- rweiterung mit Kühlzelle, Aufenthaltsraum und neu integrierter WC-Anlage). Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass mit dem Gesamtent- scheid vom 21. März 2006 keine Baubewilligung für den ganzen nordseitigen Anbau (und die Terrasse) erteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d). Weder dem HPK-Beschluss noch der diesbezüglichen Planskizze lässt sich entnehmen, dass der strittige Anbau auf die ganze Länge der Nordfassade hätte verlängert werden dürfen; ebenso wenig, dass mit dem strittigen Anbau mehr Innenfläche für die Scheune hätte geschaffen werden sollen. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass der im Gesamtent- scheid als Auflage aufgenommene Plan der HPK nicht gestempelt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 9 ist (vgl. Beschwerde Rz. 9; so auch Gemeinde in Wiederherstellungsverfü- gung, Akten Gemeinde act. 2 Rückseite Ziff. I.3). Die Beschwerdeführerin bezieht sich ohnehin auf andere Planversionen vom 8. September 2005, die der damalige Mieter als Bauvoranfrage eingereicht hatte (vgl. vorinstanzliche Beschwerdebeilage 9; vgl. auch Pläne Nordfassade und Grundriss Erdge- schoss aus Bauvoranfrage, Akten Gemeinde act. 34), und auf welcher der Anbau entlang der gesamten Nordfassade eingezeichnet ist. Diese Planskizze entspricht aber nicht der massgebenden Fassung der HPK, wes- halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.6 Mit der Vorinstanz ändert auch die anderslautende Bestätigung des damaligen Bauverwalters vom 3. Mai 2024 nichts (vorinstanzliche Be- schwerdebeilage 5). Wie sie zutreffend darauf hingewiesen hat, lässt sich seine Aussage, wonach die realisierte Gestaltung der Nordfassade im Ge- samtentscheid des Regierungsstatthalters aufgenommen worden sei, nicht mit den Akten bestätigen (angefochtener Entscheid E. 3d). Auch eine Akten- notiz der Begehung mit dem damaligen Bauverwalter und einem Vertreter des AGR würde an diesem Umstand nichts ändern (vgl. Beschwerde Rz. 9). Selbst wenn der damalige Bauverwalter und ein Vertreter des AGR tatsäch- lich eine Verlängerung des Anbaus auf die ganze Länge der Nordfassade aus Gründen der Gestaltung und Einordnung (einheitliche Fassade) verlangt hätten, spiegelt sich das nicht in der effektiv massgebenden Bewilligung wi- der. Inwiefern den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht ge- folgt werden kann, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar. 3.7 Die Beschwerdeführerin kann auch nichts aus dem Schreiben des damaligen Bauverwalters vom 3. August 2006 (Akten Gemeinde act. 24) und der Bau- bzw. Betriebsabnahme vom 17. November 2006 ableiten (Protokoll vom 27.11.2006, Akten Gemeinde act. 21). Darin wird einzig verlangt und bestätigt, dass die Bauarbeiten gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt und alle Bedingungen und Auflagen eingehalten worden seien. Inwieweit und ob die Bauherrschaft das Vordach an der Fassade bereits vergrössert hatte, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich, dass in den Jahren 2006-2023 verschiedene Bauarbeiten entlang der Nordfassade stattgefunden haben (Protokoll Baukontrolle vom 16.3.2012 mit Fotos, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 10 Gemeinde act. 17; vgl. vorne E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Ar- beiten an der Nordfassade erst nach der Bau- bzw. Betriebsabnahme aus- geführt wurden (vgl. Baueinstellungsverfügung vom 5.11.2009, Akten Ge- meinde act. 19 samt Fotos Aushub Kühlzelle und Schreiben der Gemeinde vom 10.6.2011, Akten Gemeinde act. 18). Ohnehin vermag eine Bauab- nahme (Schlusskontrolle) eine fehlende Bewilligung nicht zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2 mit Hinweis; VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]). 3.8 Die Beschwerdeführerin macht erstmals geltend, der Anbau mit der WC-Anlage habe seit jeher bestanden und sei später mit Gewässerschutz- bewilligung an die Kanalisation angeschlossen worden. Dementsprechend sei der WC-Anbau in den behördlich gestempelten Plänen aus den Jahren 2005/2006 als bestehend (schwarz) dargestellt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Anbau vor Jahrzehnten rechtmässig erstellt worden sei. Mögli- cherweise sei für diesen Anbau damals keine Baubewilligung erforderlich ge- wesen, weil gemäss § 1 Ziff. 2 des Dekrets vom 13. März 1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten (BewD 1900; GS I S. 847) eine Baubewilligung nur bei wesentlichen Änderungen am Dachstuhl erforderlich gewesen sei (Beschwerde Rz. 23 und 26). – Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Parzelle in den 1990er Jahren verpachtet bzw. vermietet und die «C.________» im Jahr 1993 eröffnet (vgl. Beschwerde Rz. 8 mit Beilage 4). Zu diesem Zeitpunkt war zweifellos eine Baubewilligung erforderlich (vgl. dazu ausführlich VGE 2022/163 vom 7.11.2023 E. 4.1.2 mit Hinweisen). In den Akten befindet sich keine Bewilligung für ein WC und die Beschwerde- führerin räumt selber ein, dass sie keine vorlegen könne. Aus dem Umstand, dass die beiden WC-Häuschen in den bewilligten Plänen schwarz einge- zeichnet sind, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens waren und damit weder beurteilt noch bewilligt wurden. Inwiefern dennoch von der Rechtmässigkeit der WC-Anlage ausgegangen werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Ohne- hin entspricht sie nicht mehr dem Originalzustand. Sie ist vielmehr abgebro- chen und im Anbau neu erstellt worden. Ein allfälliger Besitzstand ist damit spätestens im Zeitpunkt des Baus des neuen Anbaus untergegangen, weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 11 ursprünglich getätigte Investitionen damit freiwillig preisgegeben worden sind. 3.9 Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung für das umstrittene Bauvorhaben hätte erteilen müssen und keine solche vorliegt (angefochtener Entscheid E. 3e; Art. 84 Abs. 1 BauG, Art. 19 BewD, Art. 108a der Bauverordnung vom

6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). 3.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, so- weit sie der Auffassung ist, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, indem sie die Wiederherstellung verfügt habe, ohne ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; die Vorinstanz habe die Gehörsverletzung zwar «geheilt», dies aber zu Unrecht nicht im Kostenpunkt berücksichtigt (Beschwerde Rz. 20 und 14). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend erwogen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin sowohl schriftlich (Schreiben vom 3.7.2023, Akten Gemeinde act. 6) als auch münd- lich (Besprechungen vom 13.10.2023 und 28.11.2023, Akten Gemeinde act. 3) Gelegenheit gab, sich in das Verfahren einzubringen und sie dabei anwaltlich bzw. durch ihren Ehemann vertreten war (angefochtener Ent- scheid E. 2d; vgl. auch vorne E. 3.4). Sie konnte sich damit vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zur Sache äussern und wurde von der Ge- meinde entsprechend angehört; die Art der Anhörung spielt dabei grundsätz- lich keine Rolle (BVR 1993 S. 341 E. 2a und c; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17 f.). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör somit zu Recht verneint und der Beschwerdeführerin folgerich- tig auch die Kosten auferlegt. 3.11 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge- gangen, dass keine Baubewilligung für den bis zur nordöstlichen Ecke führenden Anbau vorliegt (inkl. WC-Anlage, Abstellräume und Kamin). Ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sach- verhalt richtig festgestellt. Gleich verhält es sich für die (erweiterte) Terrasse und die weiteren Einrichtungen. Der Bau bzw. die Erweiterung einer (beste- henden) Terrasse waren nicht Gegenstand der Baubewilligung für die Sa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 12 nierung der Scheune; auch den übrigen Akten lassen sich keine entspre- chenden Bewilligungen entnehmen. Indes bedarf der Bau und Betrieb einer Aussenterrasse neben einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung auch ei- ner Baubewilligung (VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]). In den Akten ist lediglich eine Betriebs- bewilligung vorhanden, die am 8. April 2024 aufgehoben wurde (vgl. Akten Gemeinde act. 20 und 2). Zum Vorhandensein einer entsprechenden Bau- bewilligung hat sich die Beschwerdeführerin weder vor der Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkret geäussert. 4. Einzugehen ist weiter auf die Bewilligungsfähigkeit der Bauten. 4.1 Die BVD hat erwogen, die strittigen Bauten seien nicht zonenkon- form, zumal sie immer dem Gastgewerbe gedient und der Landwirtschafts- betrieb ohnehin aufgegeben worden sei. Die Voraussetzungen der Ausnah- mebestimmungen gemäss Art. 24, 24b und 24c RPG seien entweder nicht erfüllt (insb. fehlende Standortgebundenheit, Aufgabe landwirtschaftlicher Betrieb, kein Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirt- schaftlichen Gewerbe) oder würden von vornherein ausser Betracht fallen (Art. 24a, 24d, 24e und Art. 37a RPG; angefochtener Entscheid E. 3f). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe unter anderem deshalb kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, weil noch kein neuer Pächter bzw. keine neue Pächterin vorhanden sei, welcher oder welche die Voraussetzun- gen erfülle und die «C.________» entsprechend betreiben könne. Die um- strittenen Bauten und insbesondere der nördliche Anbau würden sich den- noch als bewilligungsfähig erweisen, weil damit eine bessere Einpassung des Gebäudes in die Landschaft nach Art. 24c Abs. 4 RPG ermöglicht werde und sie darüber hinaus auch für den Betrieb der Schneebar benötigt würden (Beschwerde Rz. 27). 4.2 Ohne nachträgliches Baugesuch hat die BVD zu Recht bloss sum- marisch geprüft, ob die Bauten bewilligt werden könnten (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz hat sämtliche Ausnahmetatbestände richtig geprüft und dabei auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 13 das heute geltende (mildere) Recht abgestellt (vgl. Art. 24b Abs. 1bis RPG in Kraft seit 1.9.2007 und Art. 24c Abs. 4 RPG in Kraft seit 1.11.2012; vgl. zum anwendbaren Recht im Zeitpunkt der unbewilligten Ausführung eines Bau- vorhabens BGE 123 II 248 E. 3a/bb; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen). Die gastge- werbliche Nutzung «C.________» wurde gemäss Art. 24b Abs. 1 RPG als betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb in der bestehenden Scheune bewilligt. Das dazugehörige landwirtschaftliche Gewerbe ist unbe- strittenermassen aufgegeben worden, weshalb auch keine massvolle Erwei- terung nach Art. 24b Abs. 1bis RPG in Frage kommt. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen künftigen landwirtschaftlichen Betrieb vor. Die ursprünglich nach Art. 24b RPG erteilte Bewilligung ist somit von Geset- zes wegen dahingefallen (Art. 40 Abs. 5 RPV; Rudolf Muggli, in Praxiskom- mentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24b N. 35 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3e). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehm- lassung vom 30. Januar 2025 zutreffend darauf hin, dass der Mieter der Be- schwerdeführerin den nördlichen Anbau in erster Linie deshalb gebaut hat, um zusätzliche Räumlichkeiten zu schaffen und die nutzbare Gebäudefläche für das Gastgewerbe zu erweitern (act. 3). Inwiefern der Anbau entlang der gesamten Nordfassade darauf ausgerichtet gewesen sein soll, im Rahmen der Besitzstandsgarantie für die Scheune die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG), ist demgegenüber nicht ersichtlich und begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Als allgemeine Grenze für das mögliche Mass an Veränderungen an altrechtlichen Bauten und Anlagen gilt gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV das Erfordernis der Wahrung der Iden- tität der Baute, wobei für teilweise Änderungen und massvolle Erweiterungen die gleichen Voraussetzungen gelten. Art. 42 Abs. 3 RPV enthält Regeln für die Beurteilung, ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen ge- wahrt bleibt. Dabei knüpft die Bestimmung die Zulässigkeit von Erweiterun- gen ausserhalb des Gebäudevolumens zusätzlich an die Einhaltung der Vor- aussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG (BVR 2016 S. 471 E. 3.3 mit Hinwei- sen). Selbst wenn der Anbau die Identität der Scheune nicht verändern sollte, wäre das (zusätzliche) Erfordernis der besseren Einpassung in die Landschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2022/192 vom 9.11.2023 E. 4.5). Ohnehin hat sich der damalige Mieter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 14 bei der konkreten Umsetzung nicht an den Gestaltungsvorschlag der HPK gehalten (vgl. vorne E. 3.2 und 3.5). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erweisen sich die Anlagen auch nicht aufgrund des Betriebs einer saisonalen Schneebar als bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b): Schneebars gel- ten gemäss der Information der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) «Gastge- werbliche Einrichtungen in der Landwirtschaftszone» vom 25. April 2019 (publ. in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] 9/935.11/1.1, einsehbar unter:, Register «BSIG/BSIG-Datenbank») dann als bewilligungsfrei, wenn keine festen Ein- richtungen notwendig sind (keine Fundamente oder Verankerungspunkte, keine festen Installationen für Strom, Wasser oder Abwasser); Toiletten dür- fen nicht fest installiert werden (Ziff. 4.3 S. 3). Die BSIG-Weisung soll als sog. Verwaltungsverordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und die Erfahrung sowie das Wis- sen bewährter Fachstellen wiedergeben. Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich für die Vollzugsbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsjus- tizbehörden verbindlich. Da Letztere nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Vollzugsbehörden abweichen sollen, haben sie bei ihren Ent- scheidungen die in den Verwaltungsverordnungen vorgenommenen Geset- zesauslegungen zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (VGE 2017/352 vom 3.10.2018 E. 5.2). Die vor Verwaltungsgericht einge- reichte befristete Betriebsbewilligung A vom 6. Dezember 2024 zum Betrieb einer «Schneebar C.________» bis zum 30. April 2025 (Beschwerdebei- lage 12) stellt keine Grundlage für eine Baubewilligung für den nördlichen Anbau samt WC-Anlage dar. So wird in der Betriebsbewilligung namentlich festgehalten, dass ein Bewirten im Gebäudeinnern untersagt ist und genü- gend hygienische Toiletten zur Verfügung zu stellen sind. Der Betrieb einer saisonalen Schneebar macht die WC-Anlage nicht (nachträglich) bewilli- gungsfähig, nur weil diese bereits (unrechtmässig) vorhanden ist. Daran än- dert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, dass die Nut- zung der vorhandenen WC-Anlage grundsätzlich sinnvoll sei und sie sich besser in die Landschaft einpassen würde als eine mobile WC-Anlage. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 15 Auflage der Betriebsbewilligung kann ohne weiteres mit mobilen WC-Contai- nern erfüllt werden. Ohnehin ist die befristete Betriebsbewilligung inzwischen abgelaufen. Inwieweit schliesslich die (erweiterte) Terrasse, der Aussenka- min und die weiteren der «C.________» dienenden Einrichtungen und Anla- gen bewilligungsfähig sein sollen, ist nicht ersichtlich und macht die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. 4.4 Die Terrasse, der nordseitige Anbau, der Aussenkamin und die der «C.________» dienenden Einrichtungen und Anlagen erweisen sich damit als formell und materiell rechtswidrig. 5. Einzugehen ist weiter auf das Argument der Beschwerdeführerin, die Wie- derherstellungsverfügung bestimme nicht hinreichend klar, welche Ge- genstände unter die Generalklausel «dem nichtlandwirtschaftlichen Neben- erwerb dienende Bauten, Installationen und Anlagen» fallen würden (Be- schwerde Rz. 21 ff.). 5.1 Eine Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahme enthalten, welche die Pflichtigen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen haben. Unter Umständen genügt jedoch ein Verweis auf beigelegte Pläne (BVE 4.12.2003, in BVR 2004 S. 498 E. 6; VGE 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13 Bst. a). Allgemein gilt, dass eine Verfügung soweit konkretisiert sein muss, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden kann. Das heisst, das Verfügungsdispositiv muss so formuliert sein, dass für die Verfügungsadres- satinnen und -adressaten sowie die verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen genau gilt. Bleiben Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss de- ren massgebender Gehalt durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist ins- besondere auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen. Zudem ist miteinzubeziehen, welches Verständnis der gesetzlichen Regelung ent- spricht, da die Verwaltung an die Gesetzgebung gebunden und nicht zu ver- muten ist, sie habe eine vom Gesetz abweichende Lösung treffen wollen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 16 Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ist weiter zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten. Hinweise auf das richtige Verständnis können sich aus den Verfahrensakten ergeben (BVR 2016 S. 237 E. 4.1; VGE 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 11 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die umstrittene Anordnung in der Wiederherstellungsverfügung vom

4. April 2024 mit der Bezeichnung «Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG mit teilweisem Verzicht auf Wiederherstellung unter Androhung Ersatzvornahme nach Art. 47 BauG und Benützungsverbot» hat den folgen- den Wortlaut (vgl. Akten Gemeinde act. 2 Rückseite; vgl. auch Akten BVD pag. 12 ff.): «1. [Benützungsverbot C.________]

2. [Vollstreckbarkeit Benützungsverbot]

3. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist wie folgt vor- zunehmen: Rückbau aller dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen, namentlich - die Terrasse, - der nordseitige Anbau, - der Aussenkamin, - alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen. Für die bauliche Wiederherstellung des rechtmässig bewilligten Zustandes wird eine Frist von 12 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Wiederherstel- lungsverfügung gewährt.

4. [Ersatzvornahme]

5. [Wiederherstellungsverzicht allseitig offener Holzunterstand] 6.-10. [Ersatzvornahme; Strafandrohung; Aufschub bei nachträglichem Baugesuch; Kosten; Rechtsmittelbelehrung]» Die Gemeinde stellte in der Wiederherstellungsverfügung fest, der Holzun- terstand, der Spielplatz, der Anbau auf der Nordseite und die Vergrösserung der Terrasse seien ohne Bewilligung ausgeführt worden. Der Spielplatz sei bereits von der Grundeigentümerin entfernt worden. Auf die Wiederherstel- lung des allseitig offenen Holzunterstands verzichtete die Gemeinde hinge- gen, weil diese unter anderem dem Grundsatz von Treu und Glauben wider- spreche (Wiederherstellungsverfügung, Akten Gemeinde act. 2 Rückseite Ziff. II.6 und II.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 17 5.3 In der Wiederherstellungsverfügung werden die Terrasse, der nord- seitige Anbau und der Aussenkamin als hauptsächlich zurückzubauende Bauteile des nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerbs klar bezeichnet, was auch die Beschwerdeführerin an sich nicht bestreitet. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde unter dem nordseitigen Anbau den gesamten Anbau inklusive Kühlzelle und WC-Anlage versteht. Die Scheune wurde für das Gastgewerbe mit einem Anbau erweitert (Kühlzelle und Fumoir als Auf- enthaltsraum). Das gilt auch für die WC-Anlage, die gemäss der Beschwer- deführerin als vorbestehend gelten soll; diese dient klarerweise nicht land- wirtschaftlichen Zwecken. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Rückbauanordnung in Bezug auf den Anbau auch nicht wider- sprüchlich (vgl. Beschwerde Rz. 23); dieser wurde zu keiner Zeit für landwirt- schaftliche Zwecke bewilligt und wird es auch nicht dadurch, dass dieser den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch als Lagerraum für das land- wirtschaftliche Gewerbe gedient haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin die allgemeine Formulierung «dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb dienenden Bauten, Installationen und Anlagen» kritisiert (Beschwerde Rz. 22), zeigt sich mit Blick auf die Vorgeschichte klar, dass die gastgewerb- liche Nutzung («C.________») nicht mehr zulässig ist. Dies ergibt sich aus der ebenfalls gewählten umgekehrten Formulierung «alle dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen und Anlagen». Darunter fällt namentlich die Steh- bar im Süden des Gebäudes (Aktennotiz vom 28.11.2023, Akten Gemeinde act. 3; Beschwerdeantwort Gemeinde vom 6.6.2024, Akten BVD pag. 25; vgl. bewilligter Plan Erdgeschoss, Akten Gemeinde act. 28). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die dem Gastgewerbe dienenden Einrichtungen in einer generellen Formulierung zusammengefasst werden, worauf auch die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist (act. 3). Nach dem Aus- geführten hat die Beschwerdeführerin sämtliche im Zusammenhang mit dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb (Gastgewerbebetrieb «C.________») erstellten Bauten und Anlagen zurückzubauen. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz erübrigt sich daher (vgl. Subeventualbegehren vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 24 und 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 18 6. 6.1 Wie die BVD richtig ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, liegt die Wiederherstellung zweifelsfrei im öffentlichen Inte- resse (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Trennung von Bau- und Nicht- baugebiet stellt gemäss der Rechtsprechung einen fundamentalen Grund- satz des Raumplanungsrechts dar. Dem konsequenten Vollzug des Bau- rechts ausserhalb des Baugebiets kommt besondere Bedeutung zu (BGE 147 II 309 E. 5.5, 132 II 21 E. 6.4; BVR 2013 S. 85 E. 5.2; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit weiteren Hinweisen). Werden in der Landwirt- schaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage ge- stellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10). 6.2 Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung er- mächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur ver- langt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Erkenn- bar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Die Fünf- jahresfrist gilt allerdings nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundes- rechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone be- trifft (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a und c). In diesen Fällen gilt eine 30-jährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 5 RPG, in Kraft seit 1.1.2026).

– Die 30-jährige Frist ist noch nicht eingetreten, wurden die Bauarbeiten doch frühestens ab 2006 vorgenommen (vgl. vorne E. 3.7). Dies gilt auch für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 19 WC-Anlage, die Teil des neuen Anbaus bildet (vgl. dazu bereits vorne E. 3.8). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe gestützt auf das behördliche Verhalten in den letzten 20 Jahren davon ausgehen dürfen, dass die umstrittenen Bauten rechtmässig seien (Beschwerde Rz. 29). – Nach dem Ausgeführten trifft nicht zu, dass die Gemeinde bzw. das Regierungs- statthalteramt im Baubewilligungsverfahren betreffend die Sanierung der Scheune im Jahr 2006 verlangt haben, den «Abdächler» auf die Länge der gesamten Nordfassade zu verlängern (vgl. dazu vorne E. 3.2 und 3.5). So- weit sich die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung des damaligen Bau- verwalters vom 3. Mai 2024 bezieht (vorinstanzliche Beschwerdebeilage 5), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beweiswert einer über 18 Jahre später erfolgten Bestätigung fraglich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Zudem lässt sie sich ebenfalls nicht mit den Akten bestätigen (vgl. dazu ebenfalls bereits vorne E. 3.6). Abgesehen davon bindet das Verhalten der Gemeinde die für die Erteilung von Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG zustän- dige kantonale Behörde (AGR) nicht (so auch VGE 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.3 a.E.). Dass die streitige Art der Ausgestaltung des nördlichen Anbaus ebenfalls mit einem damaligen Mitarbeiter des AGR vor Ort besprochen und von diesem gutgeheissen worden wäre, ist sodann eine unbelegte Behaup- tung (vgl. Beschwerde Rz. 29 und Bestätigung des Bauverwalters, vorin- stanzliche Beschwerdebeilage 5), die sich ebenfalls mit keinerlei Hinweisen aus den Akten erhärten lässt. Im Gegenteil ist das AGR in der Ausnahmebe- willigung vom 13. März 2006 S. 2 ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Gastgewerbebetrieb innerhalb des bestehenden Volumens der Scheune realisiert werde (vgl. Akten Gemeinde act. 26) und hat es sich auch in der vor der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme vom 3. Juni 2024 abschlägig zum realisierten Vorhaben (mit Anbau) geäussert (vgl. Akten BVD pag. 21 f.). Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin auch kein begründetes Vertrauen aus der Bauabnahme («Abnahmeprozedere») der Gemeinde im Jahr 2006 ableiten (vgl. vorne E. 3.7). Ebenso wenig trifft zu, dass die Gemeinde nicht baupolizeilich interveniert hat: Sie hat die verschie- denen Umbauarbeiten des damaligen Mieters entlang der Scheune in den Jahren 2006-2012 mehrfach kontrolliert, eine Baueinstellung verfügt und Be- sprechungen durchgeführt (vgl. vorne E. 3.3). Auch wenn zutrifft, dass be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 20 treffend den nordseitigen Anbau aktenmässig erst wieder ein Vorgehen ab Juni 2023 dokumentiert ist (Augenschein im Zusammenhang mit Interessen- tinnen und Interessenten für die «C.________», Akten Gemeinde act. 7), be- rechtigt die blosse Untätigkeit einer Behörde in der Regel nicht zur Annahme, das Bauen oder die Nutzung sei rechtmässig. Behördliche Untätigkeit kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war (BVR 2013 S. 85 E. 6.2 f.; VGE 2022/163 vom 7.11.2023 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_667/2023 vom 3.6.2024]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/cc mit Hinweisen). Diese Voraus- setzungen sind hier nach dem Ausgeführten klar nicht erfüllt und die Be- schwerdeführerin begründet auch nicht, inwiefern sie gegeben sein sollen. 6.4 Die Beschwerdeführerin erachtet es schliesslich als unverhältnismäs- sig, den Rückbau von Bauten und Anlagen zu verlangen, die während fünf Wintermonaten für den Betrieb der Schneebar benötigt (insb. WC-Anlage statt zwei Toi Toi WC-Kabinen) und die sich als Teil der «C.________» gut ins Landschaftsbild einfügen würden. Dies umso mehr, wenn man berück- sichtige, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen Pächter oder eine Päch- terin suche, welcher bzw. welche die «C.________» gestützt auf eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 24b RPG und Art. 40 RPV weiterführen werde. Da sich eine solche Person nicht kurzfristig habe finden lassen und der bis- herige Mieter zumindest am Weiterbetrieb einer Schneebar interessiert ge- wesen sei, überlasse sie ihm das Objekt zur entsprechenden Bewirtschaf- tung während der Wintersaison (Beschwerde Rz. 16, 27 und 29). – Nach dem Ausgeführten sind die streitigen Bauten auch nicht für den Betrieb einer Schneebar bewilligungsfähig (vgl. vorne E. 4.3). Die Absicht der Beschwer- deführerin, die «C.________» als saisonale Schneebar zu betreiben, währenddem die Pächterinnen- und Pächtersuche läuft, bewirkt nicht, dass die Rückbauanordnung unverhältnismässig wäre. Eine saisonale Schneebar kann ohne diese Einrichtungen betrieben werden. Hier sind gewichtige öf- fentliche Interessen zu wahren (vgl. vorne E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr ehemaliger Mieter hat nicht gutgläubig gehandelt. Der Mieter konnte während vieler Jahre profitieren, indem er den nördlichen Anbau und die Ter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 21 rasse als (erweiterten) Teil des Gastgewerbes nutzen konnte. Eine Wieder- herstellung ist im vorliegenden Fall geeignet, das Trennungsgebot durchzu- setzen. Ein milderes Mittel als der Rückbau der Bauten besteht nicht; na- mentlich erfüllt ein Verzicht auf den Rückbau des nördlichen Anbaus das Ziel nicht. Der entsprechende Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist unbe- gründet (vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 31). Die Massnahmen sind der Be- schwerdeführerin auch zumutbar. Mit der Vorinstanz überwiegen die erheb- lichen öffentlichen Interessen (Trennungsgrundsatz) die für die Beschwerde- führerin mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 4b). 6.5 Die Wiederherstellungsmassnahme ist folglich verhältnismässig. Die Vorinstanz hat demnach die baupolizeiliche Verfügung vom 4. April 2024 zu Recht bestätigt (angefochtener Entscheid E. 4b). 7. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Das Ansetzen einer (neuen) Wiederherstellungsfrist ist ent- behrlich (vorne Bst. A). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2025.21U, Seite 22

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.